Abgeltungssteuer 2009 - Fragen und Antworten
Wie ist die Abgeltungssteuer ausgestaltet?
Im Privatbereich erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen werden ab 2009 pauschal mit 25% besteuert zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Beispiel: Sie haben ein Kapitalvermögen von € 10.000,- und erzielen damit in einem Jahr Zinsen, Kursgewinne, Dividenden etc. in Höhe von 6%, also € 600,-. Dann wird darauf eine Abgeltungssteuer von 25% also € 150,- zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer fällig. Ihre Rendite schrumpft somit auf magere 4,5% und damit abzüglich offizieller Inflationsrate auf fast null.
Grundlegend beruht das Konzept der Abgeltungssteuer auf einem Steuerabzug an der Quelle. D. h., dass z. B. Banken verpflichtet sind, einen Steuerabzug vorzunehmen und die Steuer an die Finanzverwaltung abzuführen. Das sogenannte Halbeinkünfteverfahren gehört mit Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 der Vergangenheit an.
Welche Auswirkungen hat die Haltedauer auf die Abgeltungssteuer?
Keine. Der Abzug wird künftig unabhängig von der Haltedauer vorgenommen. Mit der neuen Steuer werden die Spekulationsfrist sowie die Freigrenzen für Spekulationsgewinne aufgehoben. Eine Ausnahme bilden hier lediglich in Deutschland liegende Immobilien. Für Immobilien bleibt es bei der zehnjährigen Spekulationsfrist.
Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungssteuer?
Alle Einkünfte aus Kapitalvermögen:
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Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten
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Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren
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Dividenden
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Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften
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Zertifikatserträge
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Gewinne aus Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien
Kann ich bei den Kapitaleinkünften weiterhin Werbungskosten geltend machen?
Nein. Die Bemessungsgrundlage für die Steuer entspricht den Bruttoerträgen abzüglich Sparer-Freibetrag in Höhe von € 801 für Ledige bzw. € 1.602 für Verheiratete. Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten wie z. B. Depotgebühren, Managementgebühren etc. ist künftig nicht mehr möglich.
Kann man die Abgeltungssteuer mit Freistellungsaufträgen vermeiden?
Ja. Wer bisher die entsprechenden Anträge gestellt hat, kann dies auch künftig tun.
Welche Auswirkungen hat die künftige Abgeltungssteuer auf Anlagen bei Investmentfonds vor dem 01.01.2009?
Der Gesetzgeber hat für Investmentfonds folgende Stichtagsregelung vorgesehen: Gewinne aus Verkauf von Fondanteilen (Kursgewinne), die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, unterliegen nach Ablauf einer zwölfmonatigen Haltedauer nicht der Veräußerungsgewinnbesteuerung. Egal ob die Anteile in 10 oder 20 Jahren verkauft werden. Die Abgeltungssteuer finden jedoch Anwendung auf alle Einnahmen aus Zinsen, Mieten und Dividenden, die dem Investmentfond zufließen.
Und wie sieht es beim Kauf von Edelmetallen (z. B. Gold und Silber) aus?
Die Anlage in physischem Gold und Silber unterliegt nicht der Abgeltungssteuer, da es sich nicht um Wertpapiere im Sinne des Gesetzes handelt. Auch hier gilt die Stichtagsregelung, wer vor dem 01.01.2009 kauft, braucht die Veräußerungsgewinne nach einer zwölfmonatigen Frist nicht versteuern. Ansonsten gilt der der normale Einkommensteuerabzug, der über die Steuererklärung festgesetzt wird. Bei Lagerung und Verwaltung in einem Lagerkonto in der Schweiz oder Liechtenstein erfolgt kein automatischer Steuerabzug. Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier (bitte hier klicken!).